ab 3. April 2022:
Mit der neuen Corona-Verordnung fallen in Baden-Württemberg ab Sonntag, 3. April 2022, weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt.
Liebe Gäste,
der Hotel- und Restaurantbetrieb ist weiterhin möglich.
Im Land Baden-Württemberg tritt ab 23. Februar 2022 die Warnstufe in Kraft. Die offizielle Bekanntgabe des Landes Baden-Württemberg finden Sie unter Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Im Folgenden informieren wir Sie kompakt über die aktuellen Regelungen (Stand 23.2.22)
Beherbergung 3 G
(Geimpft oder Genesen oder Getestet (alle 3 Tage erneuter Test))
Gastronomie 3 G
(Geimpft oder Genesen oder Getestet )
Bitte bringen Sie auch alle notwendigen Nachweise mit.
Überprüfung von Test-, Genesenen- und Impfnachweisen
Die neue Corona-Verordnung stellt nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren: Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.
Ausnahmen von der 2G und 3G-Beschränkung
-Kinder bis einschließlich 5 Jahre.°
-Kinder, die noch nicht eingeschult sind.°
-Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/ Beratungszentrums, einer auf der Grund schule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule° – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien°°.
-Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.°°
-Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).°°
-Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.°°
* Gilt nicht für Saunen, Clubs und Diskotheken
** Negativer Antigen-Test erforderlich