Die Landesregierung hat am 14. August 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen.
Die im Folgenden aufgeführten Regelungen für Hotels und Restaurants (landläufig „3G“-Regelungen) gelten ab dem 16. August 2021.
Hotel
Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Ein aktueller Testnachweis ist alle drei Tage erneut vorzulegen.
Restaurant
Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist ohne Einschränkung möglich.
Ein Rauchverbot gilt nach wie vor in geschlossenen Räumen. Rauchen ist nur im Freien erlaubt.
Quelle (externer Link mit weiterführenden Informationen)
Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg